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SATZUNG FÜR DIE ORTSGRUPPE DES

SCHWARZWALDVEREINS E. V. MALSCH

 

 

Artikel 1
Name, Sitz, Zugehörigkeit

 

1.


Die Ortsgruppe gehört dem Hauptverein (- Schwarzwaldverein e. V., Rathausgasse 63 -) in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Vorschriften der Satzung des Hauptvereins sind auch für die Ortsgruppe maßgebend.

2.

Die Ortsgruppe gehört dem Hauptverein (- Schwarzwaldverein e. V., Rathausgasse 63 -) in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Vorschriften der Satzung des Hauptvereins sind auch für die Ortsgruppe maßgebend.

 

Artikel 2
 Wesen und Ziele 

 

1.

Die Ortsgruppe betreut das ihr vom Hauptverein zugeteilte Arbeitsgebiet. Weitere Aufgaben bestehen insbesondere in

 

a) Erstellung und Instandhaltung von Wanderwegen, Wegmarkierungen, Errichtung
    und Unterhaltung von Wanderheimen, Schutzhütten;

 

b) der Veranstaltung von gemeinschaftlichen Wanderungen und Lehrausflügen und
    Vorträgen, die nicht auf Erwerbswirtschaft gerichtet sind;

 

c) Pflege des Jugendwandern und der Jugendarbeit;

 

d) aktiv im Natur- und Landschaftsschutz mitzuwirken;

 

e) Heimatpflege.

2.

Der Schwarzwaldverein dienst den Menschen ohne Ansehen der Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist politisch nicht gebunden.

3.

Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern will er im Geist der Völkerverständigung Verbindung pflegen.

 

Artikel 3
Gemeinnützigkeit

 

1.

Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

2.

Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.

Keine Person darf durch Übertragung von Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Artikel 4
Mitglieder

 

1.

Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Über Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

2.

Verheiratete Mitglieder, die zusammen mindestens das Eineinhalbfache des Jahresbeitrages entrichten, gelten mit Ihren Kindern unter 18 Jahren zusammen als Familienmitglieder.

3.

Die Mitglieder einer Ortsgruppe sind zugleich Mitglieder des Hauptvereins und zur Teilnahme an dessen Veranstaltungen sowie zur Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

 

Artikel 5
Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem

 

1.

Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von der Hauptversammlung nach Prüfung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr und Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr beschlossen wird, und

2.

dem Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird. Die Ortsgruppe führt den Beitragsanteil des Hauptvereins an diesen bis zum 1. Juli des laufenden Jahres ab.

 

Artikel 6
Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind

 

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vorstand

 

 

  Artikel 7
Mitgliederversammlung

 

1.

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss durch Zuschrift an die Mitglieder und durch Veröffentlichung in den ortsüblichen Tageszeitungen mindestens eine Woche vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe begehrt.

3.

Das Recht, eine Ortsgruppenversammlung einzuberufen und zu leiten, steht nach Artikel 6, Abs. 5 der Hauptvereinssatzung in besonderen Fällen auch dem Präsidenten des Hauptvereins zu.

4.

In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:

 

a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des
    Vorstandes und des Rechners,         

 

b) soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

 

c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

5.

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) dem Schriftführer und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.

  

Artikel 8
Vorstand 

 

1.

Die Ortsgruppe wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechner, dem Wegewart, dem Wanderwart, dem Naturschutzwart, dem Jugendwart, dem Werbewart und dem Kulturwart. Dazu kommt bei Bestehen einer Jugendgruppe der von deren Jugendgruppenversammlung nach § 5 der Satzung für die Jugendgruppen gewählte Jugendgruppenleiter.

2.

Die beiden Vorsitzenden bleiben im Amt, bis eine Ersatzwahl oder Neuwahl durchgeführt ist.

3.

Der Vorstand kann für die weiteren Vorstandsmitglieder Ersatzleute bestimmen sowie Beiräte berufen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden.

4.

Der Vorstand bzw. die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder anwesend sind.

5.

Für die Niederschrift über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse gilt Artikel 7, Abs. 5 dieser Satzung.

6.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.

7.

Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand der Ortsgruppe bestätigt werden. Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Vorstand.

8.

Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

Artikel 9
Rechnungsprüfer

 

1.

Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt. Ausnahmen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden oder des Rechners.

2.

Haushaltsmittel dürfen nicht für vereinsfremde Zwecke ausgegeben werden; über die Gelder kann nur nach Maßgabe des Haushaltsplanes verfügt werden.

3.

Der Rechner überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand und dem Hauptausschuss über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen.

  

Artikel 10
Rechte der Mitglieder

  

1.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt.
Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.
Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  

Artikel 11
Ehrenmitglieder

 

Mitglieder der Ortsgruppen, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der Beitragszahlung befreit werden.

 

 

Artikel 12
Austritt und Ausschluss

 

1.

Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe vorliegen.

2.

Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe, ausgeschlossen werden.

3.

Ein Ausschluss kann durch den Hauptvorstand des Hauptvereins gemäß Artikel 5 Abs. 5 seiner Satzung erfolgen.

4.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe oder, wenn der Ausschluss durch den Hauptverein erfolgt, an den Hauptausschuss einlegen. Die Berufungsfrist beträgt in beiden Fällen einen Monat.

 

Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

 

Artikel 13
Auflösung

 

1.

Die Ortsgruppe kann sich nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

2.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Ortsgruppe

 

a) dem Hauptverein zu, der es nur für Zwecke verwenden darf, die mit seinen
    satzungsmäßigen Aufgaben übereinstimmen oder

 

b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es für Naturschutz und
    Heimatpflege zu verwenden hat.

 

Artikel 14
Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Artikel 15
Inkrafttreten der Satzung

 

1.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.

Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

 

Diese Neufassung der Satzung wurde am 7. April 1978 in einer Mitgliederversammlung beschlossen und am 23. Juni 1978 unter Aktenzeichen VR 417 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen.