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SATZUNG FÜR
DIE ORTSGRUPPE DES
SCHWARZWALDVEREINS
E. V. MALSCH
Artikel 1
Name, Sitz, Zugehörigkeit
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1.
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Die
Ortsgruppe gehört dem Hauptverein (- Schwarzwaldverein e. V.,
Rathausgasse 63 -) in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß
der Satzung des Hauptvereins an. Die Vorschriften der Satzung des
Hauptvereins sind auch für die Ortsgruppe maßgebend.
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2.
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Die Ortsgruppe gehört dem Hauptverein (-
Schwarzwaldverein e. V., Rathausgasse 63 -) in Freiburg als selbständiges
Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Vorschriften
der Satzung des Hauptvereins sind auch für die Ortsgruppe maßgebend.
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Artikel 2
Wesen und Ziele
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1.
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Die Ortsgruppe betreut das ihr vom Hauptverein
zugeteilte Arbeitsgebiet. Weitere Aufgaben bestehen insbesondere in
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a) Erstellung und Instandhaltung von
Wanderwegen, Wegmarkierungen, Errichtung
und
Unterhaltung von Wanderheimen, Schutzhütten;
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b) der Veranstaltung von gemeinschaftlichen
Wanderungen und Lehrausflügen und
Vorträgen,
die nicht auf Erwerbswirtschaft gerichtet sind;
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c) Pflege des Jugendwandern und der
Jugendarbeit;
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d) aktiv im Natur- und Landschaftsschutz
mitzuwirken;
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e) Heimatpflege.
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2.
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Der Schwarzwaldverein dienst den Menschen ohne
Ansehen der Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er
ist politisch nicht gebunden.
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3.
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Mit gleichgerichteten ausländischen
Vereinigungen und deren Mitgliedern will er im Geist der Völkerverständigung
Verbindung pflegen.
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Artikel 3
Gemeinnützigkeit
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1.
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Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
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2.
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Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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3.
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Keine Person darf durch Übertragung von
Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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4.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Artikel 4
Mitglieder
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1.
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Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche
und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige
Organisationen und Dienststellen werden. Über Aufnahme eines
Mitglieds entscheidet der Vorstand.
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2.
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Verheiratete Mitglieder, die zusammen
mindestens das Eineinhalbfache des Jahresbeitrages entrichten,
gelten mit Ihren Kindern unter 18 Jahren zusammen als
Familienmitglieder.
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3.
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Die Mitglieder einer Ortsgruppe sind zugleich
Mitglieder des Hauptvereins und zur Teilnahme an dessen
Veranstaltungen sowie zur Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen
berechtigt.
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Artikel 5
Beiträge
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Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus
dem
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1.
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Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe
von der Hauptversammlung nach Prüfung des Rechnungsabschlusses für
das abgelaufene Jahr und Genehmigung des Voranschlages für das
laufende Jahr beschlossen wird, und
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2.
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dem Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird.
Die Ortsgruppe führt den Beitragsanteil des Hauptvereins an diesen
bis zum 1. Juli des laufenden Jahres ab.
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Artikel 6
Vereinsorgane
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Die Vereinsorgane sind
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a) die Mitgliederversammlung,
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b) der Vorstand
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Artikel
7
Mitgliederversammlung
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1.
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Die jährliche ordentliche
Mitgliederversammlung wird in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres
durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter
einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss durch
Zuschrift an die Mitglieder und durch Veröffentlichung in den ortsüblichen
Tageszeitungen mindestens eine Woche vor dem Termin mit Angabe der
Tagesordnung bekannt gegeben werden.
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2.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen
erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
begehrt.
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3.
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Das Recht, eine Ortsgruppenversammlung
einzuberufen und zu leiten, steht nach Artikel 6, Abs. 5 der
Hauptvereinssatzung in besonderen Fällen auch dem Präsidenten des
Hauptvereins zu.
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4.
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In die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
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a) Entgegennahme des Jahres- und
Rechenschaftsberichts und Entlastung des
Vorstandes
und des Rechners,
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b) soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer,
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c) Beschlussfassung über Anträge des
Vorstandes und der Mitglieder
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5.
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Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden
(Versammlungsleiter) dem Schriftführer und einem weiteren
Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.
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Artikel 8
Vorstand
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1.
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Die Ortsgruppe wählt durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand.
Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als
dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechner, dem Wegewart,
dem Wanderwart, dem Naturschutzwart, dem Jugendwart, dem Werbewart
und dem Kulturwart. Dazu kommt bei Bestehen einer Jugendgruppe der
von deren Jugendgruppenversammlung nach § 5 der Satzung für die
Jugendgruppen gewählte Jugendgruppenleiter.
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2.
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Die beiden Vorsitzenden bleiben im Amt, bis
eine Ersatzwahl oder Neuwahl durchgeführt ist.
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3.
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Der Vorstand kann für die weiteren
Vorstandsmitglieder Ersatzleute bestimmen sowie Beiräte berufen und
Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden.
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4.
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Der Vorstand bzw. die Ausschüsse sind beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder
anwesend sind.
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5.
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Für die Niederschrift über jede Sitzung des
Vorstandes und der Ausschüsse gilt Artikel 7, Abs. 5 dieser
Satzung.
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6.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind für sich allein
vertretungsberechtigt.
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7.
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Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß
ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand der
Ortsgruppe bestätigt werden. Jugendleiter haben Sitz und Stimme im
Vorstand.
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8.
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Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die
Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz von
Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
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Artikel 9
Rechnungsprüfer
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1.
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Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen
Buchführung geführt. Ausnahmen bedürfen der Anweisung des 1.
Vorsitzenden oder des Rechners.
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2.
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Haushaltsmittel dürfen nicht für
vereinsfremde Zwecke ausgegeben werden; über die Gelder kann nur
nach Maßgabe des Haushaltsplanes verfügt werden.
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3.
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Der Rechner überwacht die Rechnungsführung
und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem
Vorstand und dem Hauptausschuss über den Stand der Rechnung und des
Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in
Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen.
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Artikel 10
Rechte der Mitglieder
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1.
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Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle
erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In den
Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Bei
allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind,
entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei
Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt
relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit
gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt.
Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder
Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine
Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder
Abstimmungsberechtigte beantragen.
Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch
eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
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Artikel 11
Ehrenmitglieder
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Mitglieder der Ortsgruppen, die
sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besonders
verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. Solche Mitglieder
bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der
Beitragszahlung befreit werden.
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Artikel 12
Austritt und Ausschluss
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1.
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Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines
Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss
schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe
vorliegen.
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2.
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Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl
erheblich, oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch
den Vorstand der Ortsgruppe, vorbehaltlich einer Berufung an die
Mitgliederversammlung der Ortsgruppe, ausgeschlossen werden.
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3.
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Ein Ausschluss kann durch den Hauptvorstand des
Hauptvereins gemäß Artikel 5 Abs. 5 seiner Satzung erfolgen.
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4.
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Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung
an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe oder, wenn der Ausschluss
durch den Hauptverein erfolgt, an den Hauptausschuss einlegen. Die
Berufungsfrist beträgt in beiden Fällen einen Monat.
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Vor der Entscheidung über die Berufung muss
das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.
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Artikel 13
Auflösung
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1.
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Die Ortsgruppe kann sich nur auflösen, wenn
eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in
der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit
Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und
Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des
Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher durch eingeschriebenen
Brief anzuzeigen.
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2.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der
Ortsgruppe
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a) dem Hauptverein zu, der es nur für Zwecke
verwenden darf, die mit seinen
satzungsmäßigen
Aufgaben übereinstimmen oder
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b) an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, die es für Naturschutz und
Heimatpflege
zu verwenden hat.
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Artikel 14
Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Artikel 15
Inkrafttreten der Satzung
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1.
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Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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2.
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Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen
Satzungsbestimmungen außer Kraft.
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Diese Neufassung der Satzung wurde am 7. April
1978 in einer Mitgliederversammlung beschlossen und am 23. Juni 1978
unter Aktenzeichen VR 417 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Ettlingen eingetragen.
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